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Rechtliche Grundlage

Schon seit der Einführung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Bürgern der EU im Jahr (01.01.2005) ist somit eine Beschäftigung von entsendeten sowie selbständigen Pflegekräften legal. Dabei müssen aber bestimmte gesetzliche und vertragliche Vorgaben eingehalten werden, um hier nicht böse Ueberraschungen zu erleben.

Es gibt derzeit drei Möglichkeiten diese Betreuung legal durchzuführen:

  1. Betreuungskräfte die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser entsendet werden, ist eine der legalsten Möglichkeiten.
  2. Betreuungskräfte die in einen EU Staat ein Gewerbe angemeldet haben, und hier auch zum Teil über verschiedene Agenturen vermittelt werden. Diese Möglichkeit wird sehr gern vom Zoll geprüft, denn als Auftragnehmer darf man nicht nur einen Auftraggeber haben, und dass ist bei der Altenpflege schwer. Deswegen aufpassen, am Rande der Legalität.
  3. Haushaltshilfen die über die Agentur für Arbeit vermittelt werden, eine der legalsten Möglichkeiten, aber auch die teuerste.
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Sind die Betreuungskräfte dann legal, wenn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden fragen sich bestimmt manche Menschen?
Im 1. Fall besteht die Möglichkeit eine in der EU ansässige Dienstleistungsfirma zu beauftragen, die angestelltes Betreuungspersonal entsendet. Das ist in ca 70 bis 80% der vermittelten Betreuungskräfte der Fall, und wird als legal eingestuft. Man muss zwar auch hier einige Dinge beachten, aber dazu sollte sie die Agentur beraten können.

Diese 24h Pflegekräfte sind dabei in Ihrem Heimatland offiziell angemeldet. Dabei zahlt die Dienstleistungsfirma alle nötigen Abgaben wie Krankenversicherung, Rentenpflichtversicherung und Steuern für die Arbeitskraft. Der Kunde hat lediglich einen Vertrag mit dieser Dienstleistungsfirma, nicht aber mit den jeweiligen 24h Pflegekräften. Da zwischen dem Kunden und dem entsendeten Personal kein Arbeitsverhältnis besteht, ist er somit auch kein Arbeitgeber, und darf in Regelfall auch keine Anweisungen geben. Als Nachweis für die verrichteten Abgaben erhält die Dienstleistungsfirma einen schriftlichen Nachweis, den sogenannten A1.

 

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Im 2. Fall gibt es die 24h Pflegekräfte welche in der EU selbstständig ein Gewerbe angemeldet haben. Viele dieser Pflegekräfte  lassen sich dann auch durch Agenturen vermitteln, denn allein findet man nicht immer Auftraggeber.

Mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz vom 01.01.2005 können somit polnische , bulgarische und andere osteuropäische Staatsangehörige gemäß Artikel 18 EGV visumsfrei nach Deutschland einreisen. Sie können dann aber auch sich hier aufhalten, und in Deutschland von ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen.

Dabei gibt es verschiedene Kriterien die hierbei berücksichtigt werden müssen. Eines der wichtigsten Punkte hierbei sind sicherlich die mögliche „Scheinselbständigkeit“. Denn die nötigen rechtlichen Vorraussetzungen sind als alleinige Betreuungskraft und ohne Kooperationspartner schwer zu erfüllen.

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Im 3. Fall können ausländische Pflegekräfte oder Haushaltshilfen auf der Grundlage von Verfahrensabsprachen mit den entsprechenden Arbeitsverwaltungen in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,  Ungarn, Slowenien, Rumänien und Bulgarien nach Deutschland vermittelt werden.

Dabei übernehmen Sie die hauswirtschaftliche Arbeiten, aber auch die notwendige pflegerische Alltagshilfen bei einer zu betreuenden Person. Auch hier wird den Pflegebedürftigen es dadurch ermöglicht weiter in ihrer eigenen vier Wänden zu leben. Dabei kann die gleiche Person bis zu drei Jahre bei der ein und der selben Pflegeperson beschäftigt werden. Auch können dabei nur sozialversicherungspflichtige Vollzeittätigkeiten zugelassen werden, was ein enormer Kostenfaktor darstellt. Auch muss die Entlohnung den tariflichen Bedingungen in Deutschland entsprechen, und der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen.

Dadurch ist diese Art der Vermittlung zwar aus rechtlicher Sicht voll abgesichert, bringt aber eben auch viele Nachteile mit sich:

So können ausländische Pflegekräfte nur in Haushalten mit einer pflegebedürftigen Person im Sinne des § 45a Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) zugelassen werden. Dazu muss die zu Betreuenden Person, bzw. dessen Angehörige einen gültigen Nachweis der Pflegebedürftigkeit vorweisen.

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Sollten Sie oder Ihr Angehöriger keine Pflegestufe haben, so können Sie auch keine Haushaltshilfe über die Agentur für Arbeit beantragen.

Wichtig zu wissen ist auch, die wöchentliche Arbeitszeit muss genau den der tariflichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl einer deutschen Pflegekraft entsprechen, also (38,5 Stunden/Woche). Auch das Gehalt muss ganz konkret angegeben werden und dabei auch noch den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

 

Deswegen wegen dieser ganzen Nachteile vertreten wir hauptsächlich die Durchführung des ersten  Punktes. Unsere Kooperationspartner entsenden somit Betreuungskräfte welche legal bei Ihnen arbeiten können. Um auch Evenualitäten der Behörden vorzubeugen wechseln die Arbeitskräfte auch regelmässig, so das auch hier alles legal vonstatten geht.

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